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Veranstaltungssicherheit und Verantwortung

„Die Baurechtsbehörde hat den Fliegenden Bau abgenommen, dann ist doch alles richtig.“

Warum weder die Gebrauchsabnahme eines Fliegenden Baus noch eine weitergehende bauaufsichtliche Prüfung einer vorübergehend genutzten Versammlungsstätte eine Gesamtfreigabe der Veranstaltung darstellt.

Ein Zelt, eine Bühne oder eine Tribüne wurde von der Baurechtsbehörde abgenommen. Vielleicht wurde sogar die temporäre Versammlungsstätte beziehungsweise die vorübergehende Nutzung insgesamt bauaufsichtlich betrachtet. Der Stempel ist da, die Veranstaltung kann beginnen. Also ist jetzt alles richtig?

Nicht unbedingt. Die Gebrauchsabnahme eines Fliegenden Baus und auch eine weitergehende bauaufsichtliche Abnahme einer temporären Versammlungsstätte sind wichtige Bestandteile der Veranstaltungssicherheit. Sie sind aber keine pauschale Sicherheitsfreigabe für sämtliche Aspekte der Veranstaltung.

Was prüft die Bauaufsicht?

Soweit bei einem Fliegenden Bau eine Gebrauchsabnahme erforderlich ist oder durchgeführt wird, hat diese einen bestimmten Prüfgegenstand. Je nach Landesrecht und Anlage geht es insbesondere darum, ob der Aufbau der genehmigten Ausführung entspricht, Nebenbestimmungen eingehalten wurden und die Anlage am konkreten Standort sicher aufgestellt ist.

Und wenn die Versammlungsstätte beziehungsweise vorübergehende Nutzung insgesamt bauaufsichtlich geprüft wurde?

In der Praxis geht die bauaufsichtliche Betrachtung teilweise weiter. Beispielsweise kann eine vorübergehend eingerichtete Versammlungsstätte oder die vorübergehende Nutzung einer Fläche beziehungsweise baulichen Anlage vor Veranstaltungsbeginn durch die Bauaufsicht kontrolliert werden. Ob und in welchem Umfang dies erfolgt, hängt vom jeweiligen Verfahren, der Rechtsgrundlage und dem Einzelfall ab.

Dabei können je nach Rechtsgrundlage und Einzelfall unter anderem folgende Punkte betrachtet werden:

  • Rettungswege und Ausgangsbreiten
  • Bestuhlungs- und Rettungswegpläne
  • zulässige Besuchendenzahlen
  • Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen
  • Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung von Ausgängen
  • Fliegende Bauten und sonstige temporäre Aufbauten
  • brandschutztechnische Anforderungen
  • Abstände zwischen Aufbauten
  • gegebenenfalls betriebliche Anforderungen des Versammlungsstättenrechts

Damit ist der Prüfungsumfang möglicherweise deutlich größer als bei der reinen Gebrauchsabnahme eines einzelnen Fliegenden Baus. Aber auch eine solche Abnahme bedeutet nicht automatisch: „Die gesamte Veranstaltung wurde von der Bauaufsicht sicherheitstechnisch freigegeben.“

Die Bauaufsicht prüft innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des bei der Abnahme vorgefundenen Zustands. Sie übernimmt damit nicht automatisch die gesamte Veranstaltungsorganisation.

Baurechtliche Abnahme und Veranstaltungsbetrieb sind zwei Ebenen

Ein Beispiel: Die Bauaufsicht kontrolliert vor Veranstaltungsbeginn die temporäre Versammlungsstätte. Die Rettungswege sind frei, die Bestuhlung entspricht dem Plan, Notausgänge sind gekennzeichnet, die Feuerwehrzufahrt ist vorhanden und die zulässige Besuchendenzahl ist definiert.

Wenige Stunden später beginnt der Veranstaltungsbetrieb. Getränkekisten werden vor einem Ausgang abgestellt. Ein zusätzlicher Verkaufsstand verengt einen Durchgang. Mobiliar wird verschoben. Ein Notausgang wird versehentlich verstellt. Die tatsächliche Besuchendenzahl wird nicht mehr kontrolliert.

Die jeweils für den Betrieb Verantwortlichen müssen dafür sorgen, dass die maßgeblichen Anforderungen auch während des Betriebs eingehalten werden.

Bei der Abnahme wird nicht automatisch jedes Sicherheitskonzept geprüft

Auch wenn die Bauaufsicht die temporäre Versammlungsstätte umfassend kontrolliert hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass jedes Detail der Veranstaltungsorganisation geprüft wurde.

Weiter offen bleiben können zum Beispiel folgende Fragen:

  • Wie ist der Ordnungsdienst konkret organisiert?
  • Wie funktioniert die Kommunikation bei einer Räumung?
  • Wer darf eine Räumung anordnen?
  • Wie ist der Sanitätswachdienst dimensioniert?
  • Wie wird auf eine Unwetterlage reagiert?
  • Wie funktioniert die Besuchendenlenkung außerhalb der Versammlungsstätte?
  • Wer kontrolliert während des Betriebs regelmäßig die Rettungswege?

Solche Themen können Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes, Räumungskonzeptes, Ordnungsdienstkonzeptes oder anderer betrieblicher Planungen sein. Dass die Bauaufsicht hierzu bei einer Abnahme keine Beanstandung äußert, bedeutet nicht automatisch, dass diese organisatorischen Fragen abschließend geprüft oder übernommen wurden.

Was genau wurde eigentlich abgenommen?

Nach einer behördlichen Abnahme sollte deshalb eine einfache Frage gestellt werden: Was war tatsächlich Gegenstand dieser Abnahme?

  • War es ausschließlich der Fliegende Bau?
  • War es die vorübergehende Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage?
  • Wurde eine temporäre Versammlungsstätte betrachtet?
  • Welche Unterlagen lagen der Behörde vor?
  • Welche Nebenbestimmungen gelten?
  • Welche Punkte wurden gegebenenfalls nur stichprobenartig geprüft?
  • Welche organisatorischen Themen lagen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bauaufsicht?

Diese Abgrenzung ist wichtig, weil der Begriff „Abnahme“ im Veranstaltungsbetrieb schnell eine Sicherheit suggeriert, die das jeweilige Verfahren so möglicherweise gar nicht leisten soll.

Auch der Zustand nach der Abnahme ist entscheidend

Eine Veranstaltung ist dynamisch. Nach der Abnahme kommen weitere Dienstleistende auf die Fläche. Gastronomie wird nachbestückt. Absperrungen werden verändert. Technik wird ergänzt. Fahrzeuge fahren ein und aus. Besuchende nutzen Flächen anders als erwartet.

Deshalb braucht es auch nach einer erfolgreichen Abnahme eine betriebliche Kontrolle. Wer prüft regelmäßig die Rettungswege? Wer stellt sicher, dass Feuerwehrzufahrten frei bleiben? Wer kontrolliert die maximal zulässige Besuchendenzahl? Wer reagiert auf Veränderungen? Wer ist befugt, einen unzulässigen Zustand sofort zu beseitigen?

Was passiert im Schadensfall?

Kommt es zu einem Schadensereignis, ist eine erfolgte bauaufsichtliche Abnahme selbstverständlich ein relevanter Umstand. Sie bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass damit jede weitere Verantwortlichkeit entfällt.

In einer späteren juristischen Betrachtung können vielmehr Fragen relevant werden wie: Welche Person hatte welche Verantwortung? Welcher Zustand wurde von der Behörde tatsächlich geprüft? Hat sich dieser Zustand anschließend verändert? Wurden Auflagen und betriebliche Vorgaben eingehalten? War eine Gefahr erkennbar? Wer hätte diese Gefahr erkennen und beseitigen müssen? Und war eine mögliche Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden?

Der Satz „Aber die Baurechtsbehörde hatte doch alles abgenommen“ ist deshalb allein noch keine abschließende Antwort.

Fazit: Abgenommen heißt nicht „Verantwortung abgegeben“

Eine Gebrauchsabnahme eines Fliegenden Baus ist wichtig. Eine weitergehende bauaufsichtliche Kontrolle einer temporären Versammlungsstätte kann noch wesentlich umfassender sein. Beides darf aber nicht mit einer vollständigen Sicherheitsfreigabe der gesamten Veranstaltung verwechselt werden.

Die entscheidenden Fragen lauten: Was wurde geprüft? Auf welcher Rechtsgrundlage? In welchem Zustand? Welche Auflagen gelten? Und wer ist anschließend für den sicheren Betrieb verantwortlich?

Die Bauaufsicht kann prüfen, ob Rettungswege, Bestuhlung, zulässige Besuchendenzahlen oder bauliche und brandschutztechnische Anforderungen eingehalten werden. Sie übernimmt dadurch aber nicht automatisch die Verantwortung für Ordnungsdienst, Räumungsorganisation, Sanitätswachdienst, Besuchendenlenkung, Wetterbeobachtung oder die laufende Betriebskontrolle.