Wann ist ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik zu stellen:
- Laut §39 MVStättVO muss ab einer Bühnengröße von 50m² eine
Fachkraft für Veranstaltungstechnik während der Veranstaltung vor Ort
sein. - Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer
Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200
m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000
Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und bei technischen
Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik
geleitet und beaufsichtigt werden. - Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder
Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder
Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in
Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen
mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der
Fachrichtung Bühne / Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung
Beleuchtung anwesend sein. - Bei Szenenflächen mit mehr als 100 m2 und nicht mehr als 200 m2
Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000
Besucherplätzen müssen beim Auf- oder Abbau von bühnen-, studiound
beleuchtungs- technischen Einrichtungen die Aufgaben nach den
Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für
Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß
den einschlägigen verordnungsrechtlichen Ausbildungsvorschriften
und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
Haben Sie sich bereits mit dieser Thematik befasst? Sehr gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite – Sprechen Sie uns an